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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der TODO Betreibername
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge zwischen TODO Betreibername – nachfolgend „Vermieter“ – und dem jeweiligen Mieter über die Vermietung von Fahrzeugen, Anhängern, Baumaschinen, Geräten, Werkzeugen und sonstigen Mietgegenständen.
(2) Mieter können sowohl Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
(3) Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Anfrage, Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Mietgegenständen, Preisen und Leistungen auf der Internetseite des Vermieters stellt grundsätzlich kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages dar.
(2) Eine über die Internetseite, telefonisch, per E-Mail, Messenger oder auf anderem Wege übermittelte Mietanfrage des Kunden ist zunächst unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(3) Ein Mietvertrag kommt erst durch ausdrückliche Bestätigung des Vermieters, durch Unterzeichnung eines Mietvertrages oder durch Übergabe des Mietgegenstandes zustande.
(4) Gegenstand, Mietzeit, Mietpreis, Freikilometer, Betriebsstunden, Kaution, Selbstbeteiligung sowie sonstige individuelle Konditionen ergeben sich aus dem jeweiligen Mietvertrag, Angebot oder der Buchungsbestätigung.
§ 3 Voraussetzungen für die Anmietung
(1) Der Mieter hat auf Verlangen vor Übergabe des Mietgegenstandes einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
(2) Soweit für die Nutzung des Mietgegenstandes eine Fahrerlaubnis oder sonstige Berechtigung erforderlich ist, muss der Mieter vor Übergabe eine gültige und für den jeweiligen Mietgegenstand ausreichende Berechtigung nachweisen.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, während der gesamten Nutzungsdauer über die erforderliche Fahrerlaubnis beziehungsweise Berechtigung zu verfügen.
(4) Der Mietgegenstand darf nur vom Mieter und von den im Mietvertrag ausdrücklich zugelassenen Personen geführt oder bedient werden.
(5) Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung des Vermieters weder untervermieten noch Dritten zur selbstständigen Nutzung überlassen.
§ 4 Übergabe und Zustand des Mietgegenstandes
(1) Der Mietgegenstand wird dem Mieter grundsätzlich in einem betriebsbereiten und dem vereinbarten Verwendungszweck entsprechenden Zustand übergeben.
(2) Bei der Übergabe können insbesondere vorhandene Schäden, Kilometerstand, Betriebsstunden, Tank- beziehungsweise Ladezustand sowie mitgegebenes Zubehör in einem Übergabeprotokoll dokumentiert werden.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, erkennbare Schäden oder Abweichungen möglichst unverzüglich nach Übergabe dem Vermieter mitzuteilen.
(4) Soweit ein Übergabeprotokoll erstellt wird, erhält der Mieter Gelegenheit, dessen Inhalt vor Bestätigung zu prüfen.
§ 5 Mietzeit
(1) Beginn und Ende der Mietzeit ergeben sich aus dem jeweiligen Mietvertrag beziehungsweise der Buchungsbestätigung.
(2) Eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
(3) Erkennt der Mieter, dass eine rechtzeitige Rückgabe nicht möglich sein wird, hat er den Vermieter unverzüglich zu informieren.
(4) Die eigenmächtige Weiternutzung nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit begründet keinen Anspruch auf Verlängerung des Mietvertrages.
(5) Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere wegen eines nachweislich entstandenen zusätzlichen Schadens, bleiben unberührt.
§ 6 Mietpreis, Kaution und zusätzliche Kosten
(1) Es gelten die im Mietvertrag, Angebot oder in der Buchungsbestätigung vereinbarten Preise.
(2) Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietgegenstandes eine angemessene Kaution verlangen. Höhe und Zahlungsweise werden im jeweiligen Mietvertrag oder bei der Buchung vereinbart.
(3) Nach ordnungsgemäßer Rückgabe wird die Kaution unter Berücksichtigung noch offener und feststellbarer Ansprüche des Vermieters abgerechnet.
(4) Soweit Freikilometer, Freistunden oder sonstige Nutzungskontingente vereinbart wurden, werden darüber hinausgehende Nutzungen nach den vor Vertragsschluss vereinbarten Preisen berechnet.
(5) Kosten für fehlenden Kraftstoff, vereinbarungswidrige Betankung, fehlende Ladung, übermäßige Verschmutzung, fehlendes Zubehör oder sonstige vom Mieter zu vertretende Aufwendungen können dem Mieter nach Maßgabe der vereinbarten Preise oder der tatsächlich erforderlichen und angemessenen Kosten berechnet werden.
(6) Soweit möglich, werden zusätzliche Preise und Verrechnungssätze im Mietvertrag, Angebot oder in einer dem Mieter vor Vertragsschluss zugänglich gemachten Preisliste ausgewiesen.
§ 7 Nutzung des Mietgegenstandes
(1) Der Mietgegenstand darf ausschließlich bestimmungsgemäß und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, Herstellerhinweise, Bedienungsanleitungen und gegebenenfalls erteilten Einweisungen genutzt werden.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung, Verlust, Diebstahl sowie unbefugter Nutzung angemessen zu schützen.
(3) Eine Nutzung unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen die Fahrtüchtigkeit beziehungsweise Bedienfähigkeit beeinträchtigenden Substanzen ist untersagt.
(4) Eine Nutzung für rechtswidrige Zwecke, Motorsportveranstaltungen, Rennen, Geschwindigkeitsprüfungen oder vergleichbare Veranstaltungen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters untersagt.
(5) Eine Überladung oder sonstige Überschreitung der für den Mietgegenstand geltenden zulässigen Gewichte, Belastungen oder technischen Grenzen ist untersagt.
(6) Veränderungen, Umbauten, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Mietgegenstand dürfen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht vorgenommen werden, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Abwehr eines unmittelbar drohenden größeren Schadens erforderlich ist.
§ 8 Nutzung im Ausland und Einsatzgebiet
(1) Der Mietgegenstand darf grundsätzlich nur innerhalb des vertraglich vereinbarten Einsatzgebietes genutzt werden.
(2) Das Verbringen von Fahrzeugen, Anhängern, Maschinen oder sonstigen Mietgegenständen ins Ausland bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
(3) Der Mieter hat bei einer genehmigten Auslandsnutzung sämtliche gesetzlichen Einreise-, Verkehrs-, Maut-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften des jeweiligen Landes zu beachten.
§ 9 Verhalten bei Schäden, Unfall, Panne oder Diebstahl
(1) Bei einem Unfall, Schaden, technischen Defekt, Brand, Diebstahl oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignis hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren.
(2) Bei einem Verkehrsunfall sowie bei Diebstahl, Einbruch, Vandalismus oder sonstigen Straftaten ist grundsätzlich die Polizei hinzuzuziehen, soweit dies nach den Umständen erforderlich oder zur Sicherung von Ansprüchen geboten ist.
(3) Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters keine Schuldanerkenntnisse oder sonstigen Erklärungen abgeben, die über die wahrheitsgemäße Darstellung des tatsächlichen Geschehens hinausgehen.
(4) Der Mieter hat alle zur Aufklärung des Ereignisses erforderlichen und ihm zumutbaren Angaben zu machen und vorhandene Unterlagen, Fotos, Daten von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie sonstige Beweismittel an den Vermieter weiterzugeben.
(5) Bei Diebstahl oder Verlust sind sämtliche noch vorhandenen Schlüssel, Fahrzeug- beziehungsweise Maschinenpapiere und sonstigen zum Mietgegenstand gehörenden Unterlagen und Zubehörteile unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
(6) Bei einer Störung oder einem Defekt darf der Mietgegenstand nicht weiter benutzt werden, wenn hierdurch eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen oder die Gefahr eines erheblichen Folgeschadens besteht.
§ 10 Reparaturen während der Mietzeit
(1) Reparaturen dürfen grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragt oder durchgeführt werden.
(2) Ist eine sofortige Maßnahme erforderlich, um einen wesentlich größeren Schaden abzuwenden, und ist der Vermieter trotz zumutbarer Versuche nicht rechtzeitig erreichbar, hat der Mieter die erforderlichen Maßnahmen auf das notwendige Maß zu beschränken.
(3) Belege und Rechnungen über genehmigte beziehungsweise erforderliche Reparaturmaßnahmen sind aufzubewahren und dem Vermieter vorzulegen.
§ 11 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er durch schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen Pflichten verursacht.
(2) Der Mieter haftet insbesondere für von ihm zu vertretende Schäden infolge unsachgemäßer oder vertragswidriger Nutzung, Fehlbedienung, Überladung, Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, unzureichender Sicherung oder unberechtigter Weitergabe des Mietgegenstandes.
(3) Soweit eine Haftungsreduzierung oder Selbstbeteiligung vereinbart wurde, ergeben sich deren Umfang und Höhe aus dem jeweiligen Mietvertrag.
(4) Eine vereinbarte Haftungsreduzierung gilt nur im vereinbarten Umfang. Gesetzliche und vertraglich zulässige Einschränkungen, insbesondere bei vorsätzlicher Schadensverursachung, bleiben unberührt.
(5) Der Mieter hat das Verhalten von Personen, denen er den Mietgegenstand mit Zustimmung des Vermieters überlässt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu vertreten.
(6) Normale, durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehende Abnutzung stellt keinen vom Mieter zu ersetzenden Schaden dar.
§ 12 Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet der Vermieter unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Vermieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 13 Bußgelder, Maut und sonstige behördliche Kosten
(1) Der Mieter trägt die während seiner Nutzungszeit durch sein Verhalten verursachten Kosten insbesondere für Verkehrsverstöße, Parkverstöße, Maut, Straßenbenutzungsgebühren sowie sonstige behördliche Gebühren und Verwarnungen, soweit diese rechtlich von ihm zu tragen sind.
(2) Der Vermieter ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, den zuständigen Behörden die gesetzlich erforderlichen Angaben zum Mieter oder Fahrer zu übermitteln.
(3) Entstehen dem Vermieter aufgrund eines vom Mieter zu vertretenden Verkehrs- oder Ordnungsverstoßes zusätzliche, konkret nachweisbare Aufwendungen, können diese im gesetzlich zulässigen Umfang geltend gemacht werden.
§ 14 Schlüssel, Dokumente und Zubehör
(1) Sämtliche übergebenen Schlüssel, Fahrzeugpapiere, Bediengeräte, Ladegeräte, Adapter, Auffahrrampen, Sicherungsmittel und sonstigen Zubehörteile bleiben Bestandteil des Mietgegenstandes und sind bei Mietende vollständig zurückzugeben.
(2) Bei schuldhaftem Verlust oder Beschädigung hat der Mieter die hierdurch erforderlichen und angemessenen Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.
(3) Bei Verlust eines Schlüssels können hierzu insbesondere erforderliche Ersatzschlüssel, Programmierungen oder – soweit aus Sicherheitsgründen tatsächlich erforderlich – der Austausch beziehungsweise die Anpassung der Schließanlage gehören.
§ 15 Rückgabe
(1) Der Mietgegenstand ist zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort einschließlich sämtlicher Schlüssel, Unterlagen und Zubehörteile zurückzugeben.
(2) Der Mietgegenstand ist grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand bei Übergabe unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen Nutzung und normalen Abnutzung entspricht.
(3) Soweit ein bestimmter Tank- oder Ladezustand vereinbart wurde, ist dieser bei Rückgabe herzustellen.
(4) Übermäßige Verschmutzungen, die über die bei vertragsgemäßer Nutzung übliche Verschmutzung hinausgehen und eine besondere Reinigung erforderlich machen, können dem Mieter nach Maßgabe der tatsächlich erforderlichen und angemessenen Kosten berechnet werden.
(5) Eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten, insbesondere durch bloßes Abstellen eines Fahrzeugs, Anhängers oder Gerätes auf oder vor dem Betriebsgelände, ist nur zulässig, wenn dies vorher mit dem Vermieter vereinbart wurde.
(6) Bei einer vereinbarten Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten gelten die hierzu individuell vereinbarten Rückgabemodalitäten.
(7) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach Rückgabe in angemessener Frist auf Schäden und fehlendes Zubehör zu überprüfen. Rechte des Mieters und die gesetzlichen Beweislastregelungen bleiben hiervon unberührt.
§ 16 Abholung durch den Vermieter
(1) Ist eine Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter vereinbart, hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zugänglich und abholbereit ist.
(2) Der Mietgegenstand ist bis zur tatsächlichen Übergabe beziehungsweise Abholung mit der verkehrsüblichen und zumutbaren Sorgfalt zu sichern.
(3) Beginn und Ende der Mietzeit bei Lieferung oder Abholung richten sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung.
§ 17 Reservierung, Stornierung und Nichtabholung
(1) Eine Reservierung ist erst verbindlich, wenn sie vom Vermieter ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurde.
(2) Bedingungen und mögliche Kosten einer Stornierung werden dem Mieter bei einer verbindlichen Reservierung vor Vertragsschluss mitgeteilt beziehungsweise im jeweiligen Mietvertrag oder in der Buchungsbestätigung vereinbart.
(3) Soweit keine besondere Stornierungsregelung vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Dem Mieter bleibt bei einer vereinbarten pauschalierten Stornierungsentschädigung der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt, soweit gesetzlich zulässig und vereinbart, der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 18 Nichtverfügbarkeit und technische Ausfälle
(1) Kann ein verbindlich reservierter Mietgegenstand aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund, insbesondere aufgrund eines kurzfristig eingetretenen technischen Defekts oder einer verspäteten Rückgabe durch einen Vormieter, nicht bereitgestellt werden, wird der Vermieter den Mieter hierüber möglichst unverzüglich informieren.
(2) Soweit möglich und für den Mieter zumutbar, kann der Vermieter einen gleichwertigen oder geeigneten Ersatzmietgegenstand anbieten. Ein Anspruch auf einen Ersatzmietgegenstand besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergibt.
(3) Kann der vereinbarte Mietgegenstand nicht bereitgestellt werden und steht kein vom Mieter akzeptierter Ersatz zur Verfügung, werden bereits geleistete Zahlungen für den nicht erbrachten Mietzeitraum zurückerstattet.
(4) Gesetzliche Ansprüche des Mieters, insbesondere bei vom Vermieter zu vertretender Nichtbereitstellung oder bei Mängeln des Mietgegenstandes, bleiben unberührt.
§ 19 Außerordentliche Kündigung
(1) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund für den Vermieter kann insbesondere vorliegen, wenn der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung erheblich vertragswidrig nutzt, ihn unbefugt an Dritte weitergibt oder durch sein Verhalten eine erhebliche Gefährdung des Mietgegenstandes verursacht, soweit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist.
(3) Einer Abmahnung bedarf es nicht, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§ 20 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und kein gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts eingreift.
(2) Soweit ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular gesondert.
(3) Die bloße unverbindliche Übermittlung einer Mietanfrage über die Internetseite stellt noch keinen Vertragsschluss dar.
(4) Soweit der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass eine Dienstleistung während einer bestehenden Widerrufsfrist beginnen soll, gelten hinsichtlich eines möglichen Wertersatzes sowie des Erlöschens des Widerrufsrechts die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 21 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Vermieters.
§ 22 Verbraucherstreitbeilegung
Der Vermieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.
§ 23 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen hierdurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ein gesetzlich zulässiger Gerichtsstand am Sitz des Vermieters vereinbart werden.
(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: September 2025